Diese Seite enthält die Satzung des Segelvereins und die Beitragsfestsetzung für das laufende Geschäftsjahr.
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des Segelvereins Neubrandenburg e.V.
Der Segelverein Neubrandenburg wurde gegründet, um den Segelsport der Stadt Neubrandenburg zu stärken und effektiver zu gestalten.
Er wird die langjährigen Traditionen der ehemaligen Sportvereine SV „Aufbau“ und „LOK“ Neubrandenburg weiterführen
§ 1 NAME; SITZ; EINTRAGUNG UND ZWECK
Der Verein führt den Namen SEGELVEREIN NEUBRANDENBURG (SVN)
nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Die Eintragung wurde vorgenommen.
§ 2 FARBEN UND EMBLEM
Die Vereinsfarben sind blau und weiß
§ 3 VERBANDSMITGLIEDSCHAFT
Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund e.V., SVMV, DSV.
§ 4 SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Sitz und Gerichtsstand ist Neubrandenburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 ZWECK
///(1///) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und die Unterhaltung eines geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebes für die Bürger und vor allem die Kinder und Jugendlichen unserer Stadt.
Unser Verein wird auch einen aktiven Beitrag zur Erhaltung der Umwelt leisten und durch seine sportlichen Veranstaltungen das Freizeitangebot der Stadt bereichern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Alle Vorstandsmitglieder, Trainer und Übungsleiter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
///(3///) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt.
///(5///) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 6 MITGLIEDSCHAFT
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt Geschäftsfähiger bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach Ermessen.
Die Vereinmitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 7 KÜNDIGUNG
Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist an der Vorstand zu richten. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern bedarf seine Kündigung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 2 Wochen zulässig.
§ 8 STREICHUNG
Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen wenigstens 4 Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
§ 9 AUSSCHLUSS
Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 10 BEITRÄGE
Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung stunden oder erlassen.
§ 11 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt
///(1///) in der Mitgliederversammlung ihr volles Stimmrecht persönlich auszuüben
///(2///) die Einrichtungen des Segelvereins unter Berücksichtigung der bestehenden Ordnung zu nutzen
///(3///) die außerordentlichen Mitglieder (Jugendliche) haben weder Wahl- noch Stimmrecht. Sie dürfen die Einrichtungen des Vereins unter Aufsicht und mit Genehmigung eines ordentlichen Mitgliedes im Einzelfall pfleglich benutzen und dürfen nur an den für sie geeigneten Veranstaltungen teilnehmen.
///(4///) Familien-, Förder- und Gastmitglieder:
- Sie haben weder Wahl- noch Stimmrecht
- Sie können an Sitzungen des Vereins beratend teilnehmen
- Für sie gilt ein besonderes Beitragssystem
(5) Alle Mitglieder haben die Pflichten, die sich aus den Bestimmungen für Sportvereine
und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ergeben, einzu-
halten.
§ 12 VEREINSVERWALTUNG
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Jede Mitgliederversammlung ist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen und höchstens 6 Wochen liegen. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll, das vom Vorsitzenden unterschrieben ist, gefertigt.
Die Abstimmung bei Wahlen des Vorstandes kann auf Beschluss durch Stimmzettel oder durch Handzeichen erfolgen.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge des Vereinslebens. Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen, sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer und sie entscheidet über Ausschlüsse von Mitgliedern, Beitragshöhe, sportliche Veranstaltungen und Arbeitseinsätze.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Versammlung eingereicht werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand wird alle 3 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird ein Ersatz kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 13 VORSTAND
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung des Mitgliederversammlung rechnet.
§ 14 AUFGABEN DER VORSTANDSMITGLIEDER
1. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter führen die laufenden Geschäfts des Sportvereins. Sie haben die Vereinsorgane zur Erfüllung ihrer Aufgaben anzuhalten und sind befugt, anderen Mitgliedern einzelne Aufgaben anzutragen. Sie sind von allen Sitzungen und Veranstaltungen zu benachrichtigen.
2. Der 2. Vorsitzende ist für alle sportlichen Veranstaltungen verantwortlich, bereitet sie
vor und achtet auf die Festlegungen des DSV und dessen Fachverbände.
3. Der Schriftführer fertigt über die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und die der
Vorstände Niederschriften an. Er führt die Mitgliederlisten.
4. Der Kassenwart ist zuständig für die Verwaltung und die buchmäßige Erfassung der
Einnahmen und der Ausgaben. Er ist besonderer Vertreter des Vereins und als solcher berechtigt, Gelder für den Verein, wie Beiträge und Spenden, zu vereinnahmen.
Auszahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden erfolgen.
5. Der Jugendwart leitet die Jugendarbeit des SV im Sinne der Vereinszwecke und nach
den vom Vorstand zu beschließenden Richtlinien.
6. Der Pressesprecher koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins und führt die Vereinschronik
7. Der Hafenwart ist für die Koordinierung der Bootsliegeplätze und für die Ordnung
und Sicherheit auf dem Vereinsgelände verantwortlich.
§ 15 KASSENPRÜFUNG
Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestellt.
Die Aufgabe des Kassenprüfers ist es, die Buchführung des Kassenwartes zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis zu berichten.
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende
Mitliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Es tritt § 5 Absatz 5 in Kraft
§ 17 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am 30.10.2003 in Kraft.
Beitragsfestsetzung
laut Mitgliederbeschluß vom 09.12.2006
Mitgliedsbeitrag
Monatsbeitrag
|
Jahresbeitrag
|
|
|
Vollmitglied |
12,50 € |
150,00 € |
|
Fördermitglied |
5,00 € |
60,00 € |
|
Kinder, Jugend u. Rentner |
8,00 € |
96,00 € |
Bootsliegeplatzgebühren
Bootslänge
angefangene volle Meter |
Sommerhalbjahr
(4€ /Monat /Meter) |
Winterhalbjahr
(3€ /Monat /Meter) |
Jahresbeitrag
|
|
5m |
120,00 € |
90,00 € |
210,00 € |
|
6m |
144,00 € |
108,00 € |
252,00 € |
|
7m |
168,00 € |
126,00 € |
294,00 € |
|
8m |
192,00 € |
144,00 € |
336,00 € |
|
9m |
216,00 € |
162,00 € |
378,00 € |
|
10m |
240,00 € |
180,00 € |
420,00 € |
Weitere Anfragen zu Details richten Sie bitte an den Vereinsvorstand
jährlich bis zum 31.03.
halbjährlich zusätzlich bis zum 31.07.
monatlich bis zum 3. Werktag (nur in Verbindung mit einem Dauerauftrag)
Beiträge sind in voller Höhe auf das Konto 3010454987 bei der Sparkasse Neubrandenburg/Demmin BLZ 15050200 zu zahlen
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